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Wichtig: Die Werbung für öffentliche Glücksspiele ist gemäß §5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertag zwar grundsätzlich verboten, kann jedoch in bestimmten Fällen durch die Aufsichtsbehörden erlaubt werden. Onlinewerbung ist dann zulässig, wenn das beworbene Glücksspiel erlaubt und der entsprechende Anbieter Inhaber einer Werbeerlaubnis ist. Die lottobay GmbH ist im Besitz einer solchen Erlaubnis, die besagt, dass wir die dort sehr restriktiven Bestimmungen an die Werbe- und Kooperationspartner weitergeben müssen und dafür Sorge tragen, dass die eingehalten werden. Wichtig: Bitte beachten Sie die Einschränkungen dieses Partnerprogrammes!