Als Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft mit Standorten in Berlin und Cottbus prüfen wir für Betroffene der Corona-Krise die Möglichkeiten, staatliche Entschädigungen für Tätigkeitsverbote und Quarantänemaßnahmen zu erhalten.
Wer selbst mit dem Virus infiziert wurde und deshalb nicht mehr arbeiten darf, dem stehen Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu. Gleiches kann gelten, wenn die selbstständige Tätigkeit aufgrund eines behördlichen Verbots untersagt wird.
Die Höhe dieser Leistungen muss individuell ermittelt und mit den nötigen Nachweisen bei der nach dem Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.
Dies übernehmen wir zu fairen und transparenten Konditionen: Ein pauschaler Vorschuss in Höhe von 500 Euro zzgl. USt. und die Übersendung der von uns im Einzelfall per E-Mail angeforderten Unterlagen genügt - wir prüfen Ihre Ansprüche, stellen alle erforderlichen Antragsunterlagen zusammen und reichen den Antrag in Ihrem Namen bei der zuständigen Behörde ein.
Unsere Vergütung vereinbaren wir in Höhe einer 2,5-Gebühr nach nach Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG. Auf diese Vergütung wird der Vorschuss angerechnet. Die Vergütung wird erst mit Auszahlung des Entschädigungsbetrages fällig - so gehen Sie kein Risiko ein.
Vorteile für Kunden:
- Vorschuss der Zahlung
- Schnelle Prüfung
- Kostengünstig
- Erfahrung
Vorteile für Publisher:
- SEM erlaubt
- Cashback erlaubt
- 90 Tage Cookielaufzeit